Zum Inhalt
Startseite » Walter Reusser Wohnort

Walter Reusser Wohnort

Walter Reusser Wohnort

Walter Reusser Wohnhaus – Cheftrainer Beat Tschuor reagiert vor dem Weltcuprennen in St. Moritz auf die Kritik der Skifahrerin. Er befürchtet, dass es zu spät sein könnte, um ein vollwertiges Mitglied des Teams zu werden. Zwar besuchte Lara Gut-Behrami St. Moritz, ihr Mann Valon blieb jedoch in Udine. „Da Flow Vertrauen symbolisiert“, erklärt die Tessinerin, „will ich vor dem Super-G am Samstag unbedingt im Flow sein.“

Um einen Vollangriff zu starten, braucht sie das. Außerdem lerne ich zu viel. Es geht quälend langsam. Jede Kleinigkeit ist gut und in Ordnung. Die Bauchkritik von Behramis von Swiss-Ski in Lake Louise entkräftet jedoch alle anderen Punkte. Anfang dieser Woche äußerte sie ihre Meinung, dass die einzige Unterstützungsquelle der Organisation nicht weiter ausgenutzt werden sollte: die Athleten.

Sie äusserte ihren Unmut über die wahrgenommene mangelnde Motivation der Schuldigen. Trotzdem bestand sie darauf, mehr angeboten zu bekommen, was den Einsatz zusätzlicher Physiotherapeuten zur Folge hatte. Cheftrainer Beat Tchuor scheint dies nun ernster zu nehmen. Seine Worte: „Wir nutzen die Ressourcen bestmöglich und unser Trainerstab gibt sein Bestes. Ich verstehe einfach nicht, warum die Leute mich kritisieren.“

Überforderung und mangelnde Zufriedenheit

Es sei anstrengend, jeden Tag gegen die Gruppe anzukämpfen, sagt Gut-Behrami. Noch unglaublicher sei, dass es immer wieder zu Aufregung käme. Tschuor bemerkt, wie viel Energie die Sportler mit solchen Mätzchen verbrauchen und wie sich die Tessinerin unnötig stresst. Tschuor behauptet, er sei immer «pro Lara» und wolle nichts mehr als den Erfolg der 28-Jährigen.

Doch Lara muss lernen, dieser neuen Gruppe zu vertrauen und ihre Präsenz in ihrem Leben zu akzeptieren; sie muss auch tief verwurzelte Gewohnheiten überwinden. Fest steht: Gut-Behrami hat hohe Erwartungen, die er aber schon viel zu lange nicht erfüllt. Das sagt bei Swiss-Ski natürlich niemand, aber es ist die unausgesprochene Wahrheit. Gut-Behrami behauptet, dass sie und der Verband vor dem Heimrennen in St. Moritz kein langes Gespräch brauchen. Tschuor räumt zwar ein, dass die Zusammenarbeit schwierig sei, begrüsst aber die Trainingsbereitschaft der Athletin.

Das Problem ist, dass unvorhergesehene Vorfälle wie letzte Woche passieren. Normalerweise bekommt sie dafür einen Riesenaufschrei, was bedauerlich ist, weil sie das nicht will. Im Vergleich zu anderen Fahrern ist Gut-Behrami eine Klasse für sich. Bei Lara stand sie ständig im Rampenlicht. Sie muss egozentrisch agieren, weil sie nicht mehr als integraler Bestandteil des Teams funktionieren muss. Solange sie bereit ist, Kritik anzunehmen, ist es eine Win-Win-Situation.

Verbales Hin und Her mit Walter Reusser

Am Dienstag, 8. November 2022, um 18.00 Uhr in der Tennishalle organisiert der Bündner Skiverband BSV für alle Alpinchefs, Alpintrainer und JO-Leiter einen Informationsaustausch mit Walter Reusser. Dabei besteht die Möglichkeit, aus erster Hand zu erfahren: Wie schlägt sich der BSV im Vergleich zum Rest des Landes?Höhepunkte der Jugendarbeit in den Alpen. Voraussetzungen und Kriterien für die Auswahl der Athletinnen und Athleten. Zur Anmeldung bitte eine E-Mail an info@bsv.ch senden.

Registrieren

Im Falle eines Widerspruchs zwischen dem eidgenössischen Zivilrecht und dem kantonalen Strafprozessrecht siehe Artikel 2 der UberBest.BV. Was passiert mit den Ansprüchen einer geschiedenen Frau auf das eheliche Vermögen ihres ehemaligen Ehemannes, wenn dieser wegen eines Verbrechens verurteilt wird? Weitergehende Ansprüche der kantonalen Behörden auf das der Ehefrau güterrechtlich zugesprochene ehemalige Vermögen des Ehemannes als Grundlage für die Haftung für bereits entstandene und noch entstehende Kosten in einem Strafverfahren gegen den Ehemann stehen im Einklang mit dem eidgenössischen Zivilrecht.

Fakten

Die Bezirksstaatsanwaltschaft I des Kantons Zürich ermittelt gegen X. und Y. unter anderem wegen versuchten Mordes und schwerer Sexualdelikte an Kindern. Bei einer Durchsuchung der Büro- und Wohnungsräume von X. AG und der angeklagten X. am 21. Januar 1993 wurden Schmuck, eine Uhrensammlung und weitere Haushaltsgegenstände entdeckt. Am 11. März 1993 leitete Z. ein Scheidungsverfahren gegen ihren Ehemann X. ein. Nach dem 8. oder 9. März wurde das Paar geschieden.

Am 1. April 1993 schlossen die Eheleute die Scheidungsvereinbarung und den Güterstand ab. Daraufhin übertrug X. einen Teil seines Vermögens an Z. Am 28. April 1993 erliess das Bezirksgericht Bülach einen Entscheid, der X. und Z. für 18 Monate rechtlich trennte. Gleichzeitig wurde die Vereinbarung der Parteien über die Folgen der Trennung ratifiziert. Am 12. Mai 1993 erliess die Staatsanwaltschaft Zürich einen Einziehungsbescheid für die Wohnung von X.

Tags darauf, am 13. Mai 1993, wurde das Urteil des Bezirksgerichts Bülach rechtskräftig.
Am 14. Mai 1993 schrieb Z. einen Brief an die Staatsanwaltschaft und forderte die Rückgabe des ihr durch Scheidungsurteil entzogenen Vermögens. Am 20. Mai 1993 erstattete Z. Anzeige bei der Staatsanwaltschaft und behauptete, die Behörde habe das Grundbuch der Wohnung eingefroren.

Sie wollte eine Einziehungsverfügung zugestellt bekommen oder zumindest eine Erklärung, warum diese Schritte unternommen worden waren. Am 25. Mai 1993 beantragte Z. bei der Staatsanwaltschaft die Zustellung sämtlicher sie betreffenden Einziehungsentscheide. Am 17. Juni 1993 erstattete Z. bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich Anzeige mit der Behauptung, sie sei nicht rechtzeitig über „mehrfache Einziehungsverfügungen“ informiert worden.

Sie beantragte im Wesentlichen die Offenlegung der Einziehungsbeschlüsse der Kriminalpolizei gegen X. und die Herausgabe der ihr zugesprochenen Vermögenswerte aus dem Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Bülach. Es sei nur gerecht, wenn die Beschlagnahme ihrer Vermögenswerte nur so lange aufrechterhalten werde, wie sie zur Finanzierung der strafrechtlichen Untersuchungen bis zum 11. März 1993 erforderlich sei.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert